Wechsel der Mandatsperson / Verletzung des Vorschlagsrechts
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Wechsel der Mandatsperson rechtmässig erfolgte. 3.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2025 fest, dass der bisherige Beistand die Mandatsführung aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2025 habe beenden müssen. In der Folge habe sie dem Beschwerdeführer das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 ZGB gewährt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Mandatsperson habe jedoch nicht über die zeitlichen Ressourcen verfügt, um die Beistandschaft zu führen. Eine weitere mögliche durch den Beschwerdeführer vorgeschlagene Mandatsperson aus seinem persönlichen Umfeld habe aufgrund des Ablaufs der Frist des Vorschlagsrechts und aufgrund der Dringlichkeit der rechtzeitigen Mandatsübergabe nicht mehr geprüft werden können. Im Interesse der verbeiständeten Person müsse ein geordneter Wechsel in der Mandatsführung erfolgen, weshalb sie per 1. März 2025 eine Fachperson als Beistand ernannt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Februar 2025 sein Vorschlagsrecht verletzt habe. Nach Mitteilung der Absage von E. am 26. Februar 2025 habe er der Vorinstanz am Folgetag eine neue Person aus seinem Umfeld als Beiständin genannt, die seine Verhältnisse bereits kenne. Der Versand des vorliegend angefochtenen Entscheids der KESB vom 27. Februar 2025 sei erst am 5. März 2025 erfolgt, weshalb vier volle Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten, um die Eignung der vorgeschlagenen Person zu prüfen. Das Ignorieren seines Vorschlags durch die Vorinstanz sei nicht akzeptabel. Der angefochtene Entscheid bezüglich Ernennung eines neuen Beistands verstosse gegen Treu und Glauben. In Weiterführung der Beistandschaft zum Wohl des Beschwerdeführers sei demnach die vorgeschlagene Mandatsperson einzusetzen. 3.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung ergänzend aus, dass die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist vorgeschlagene Person ihr nicht bekannt sei und der Spruchkörper aufgrund der Dringlichkeit des Wechsels anlässlich seiner ordentlichen Sitzung vom 27. Februar 2025 bereits den Mandatswechsel beschlossen habe. Daher sei der Vorschlag des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigt worden. Das Vorschlagsrecht sei folglich nicht verletzt worden. 4.1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung ist nicht nur bei der erstmaligen Einsetzung eines Beistands, sondern auch bei einem Wechsel des Beistands zu beachten ( Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 1 zu Art. 401 ZGB; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 401 ZGB). Die Eignung der vorgeschlagenen Person ist nach den Kriterien von Art. 400 Abs. 1 ZGB zu beurteilen. Neben den drei Elementen fachliche und persönliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit ist der Gefahr von Interessenkollisionen besondere Beachtung zu schenken. Die Tatsache, dass die vorgeschlagene Person das Vertrauen der zu verbeiständenden Person geniesst und diese bereit ist, das Mandat zu übernehmen, ist ein Indiz bzw. Element der Eignung, genügt aber für sich allein nicht. Entscheidend ist, dass die KESB überzeugt ist, dass die vorgeschlagene Person die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen kann. Wenn diese Eignung fehlt oder die vorgeschlagene Person das Amt ablehnt, ist die KESB nicht an den Vorschlag gebunden. Die Behörde darf jedoch nicht eine unter Umständen besser geeignete oder qualifizierte Person bezeichnen, wenn die Eignung des Vertrauensbeistandes ausreichend ist ( Christoph Häfeli , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 22 und N 27 zu Art. 401 ZGB). Eine Nichtberücksichtigung des Vorschlags der betroffenen Person muss sich immer auf objektive Gründe stützen und ist zu begründen ( Reusser , a.a.O., N 23 und N 25 zu Art. 401 ZGB). Bei der Beurteilung der Eignung der vorgeschlagenen Person kommt der Behörde ein grosses Ermessen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3 und 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). 4.2 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Sie muss sich danach erkundigen, wenn sich die betroffene Person nicht dazu äussert ( Philippe Meier in: Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Zürich/ Basel/Genf 2021, N 36 zu Art. 401 ZGB). Eine Person, der die betroffene Person nicht mit einem minimalen Vertrauensvorschuss begegnet, wird es schwer haben, das für eine erfolgreiche Mandatsführung erforderliche Vertrauensverhältnis (Art. 406 Abs. 2 ZGB) aufzubauen. Die Ablehnung kann sich auf eine bestimmte Kategorie von Personen beziehen, z.B. keinen Angehörigen, keine Frau oder keinen Mann oder keinen Berufsbeistand. Eine Voraussetzung für die Ablehnung ist die Urteilsfähigkeit, an die allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen ist. Die KESB hat zu prüfen, ob die erhobenen Einwände plausibel sind. Dabei verfügt sie über ein grosses Ermessen, wobei sie die gesamten Umstände zu berücksichtigen hat. Sie ist deshalb auf eine minimale Begründung angewiesen. Damit soll namentlich verhindert werden, dass die betroffene Person aus reiner Opposition gegen die Massnahme von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch macht und durch mehrmalige Ablehnung die Massnahme zu vereiteln versucht. Die Verantwortung für die Einholung eines neuen Vorschlags liegt bei der zuständigen Behörde ( Häfeli , a.a.O., N 44 f. und N 47 zu Art. 401 ZGB). 4.3 Das ZBG selbst enthält keine Regelung zu einer Frist für eine Stellungnahme der betroffenen Person bezüglich der Person des Beistands. Gemäss Art. 450f ZGB kann der Kanton die Frist für die Unterbreitung von Vorschlägen durch die betroffene Person und die Stellungnahme einer vorgeschlagenen Person regeln. Der kantonale Gesetzgeber hat weder im EG ZGB noch im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 eine Frist zur Ausübung des Vorschlagsrechts vorgesehen. Die betroffene Person hat sich daher binnen angemessener Frist, die relativ kurz sein darf, zu äussern. Sind die Vorschläge der betroffenen Person geprüft und abgelehnt worden, so liegt es im Ermessen der KESB, ob sie ihr unter Einräumung einer angemessenen Frist noch Gelegenheit für einen weiteren Vorschlag geben will ( Reusser , a.a.O., N 23 und N 24 zu Art. 401 ZGB). Dasselbe muss wohl gelten, wenn die vom Betroffenen vorgeschlagene Person eine Einsetzung ablehnt.
E. 5 Den Akten kann entnommen werden, dass der bisherige Beistand der Vorinstanz am 30. Januar 2025 mitgeteilt hat, dass er das Mandat nicht mehr weiterführen könne. Die Vorinstanz tätigte umgehend Abklärungen hinsichtlich einer neuen Mandatsperson, ohne dabei den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Mandatsträgerwechsel oder sein Vorschlagsrecht in Kenntnis zu setzen. Bereits am 5. Februar 2025 erhielt sie die Zusage der G. GmbH, dass D. das Mandat per 1. März 2025 übernehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde aber erst sechs Tage später, am 11. Februar 2025, darüber informiert, dass die von der Vorinstanz vorgeschlagene Person bereit sei, das Mandat zu übernehmen. Noch am selben Tag hat der Beschwerdeführer per E-Mail reagiert und sich explizit auf sein Vorschlagsrecht berufen. Die Vorinstanz gewährte ihm gleichentags Frist bis zum 18. Februar 2025, um einen Vorschlag für eine Beistandsperson zu machen. Mit E-Mail vom 19. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass die vorgeschlagene Mandatsperson für ihn aus persönlichen Gründen nicht akzeptabel ist und schlug E. als neuen Beistand vor. Die persönlichen Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer den vorgeschlagenen D. ablehnt, führt er trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht näher aus. Ob dies als Begründung für die Ablehnung ausreicht, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und zwei Alternativen zu D. angegeben hat. In der Folge nahm die Vorinstanz Kontakt mit E. auf. Nachdem dieser die Übernahme der Beistandschaft am 20. Februar 2025 abgelehnt hatte, teilte die Vorinstanz dies dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 mit. Der Beschwerdeführer schlug der Vorinstanz einen Tag nach Kenntnisnahme der Ablehnung der Beistandschaft durch E. als mögliche Beistandsperson F. vor. Von der Vorinstanz wurde jedoch nicht abgeklärt, ob diese zur Übernahme des Mandats bereit und auch geeignet ist. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt hatte, mit D. nicht einverstanden zu sein und die Vorinstanz es versäumt hatte, den Beschwerdeführer über sein Vorschlagsrecht zu informieren, wäre es im vorliegenden Fall angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit einzuräumen, eine Beistandsperson vorzuschlagen. Mit Ansetzung einer (sehr) kurzen Frist hätte der Dringlichkeit im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden können. Da die Vorinstanz nach Ablehnung der Beistandschaft durch E. jedoch sechs Tage verstreichen liess, ohne den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, kann sie die ausgebliebene Abklärung zur zweiten vorgeschlagenen Person nicht mit Zeitdruck rechtfertigen und hat sich die zeitliche Dringlichkeit zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Damit hat die Vorinstanz das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen und insbesondere mit Blick auf das Vorschlagsrecht als Ausfluss des hoch zu gewichtenden Selbstbestimmungsrechts zur Einsetzung einer Beistandsperson erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die KESB wird zu prüfen haben, ob die Geeignetheit von F. als Beiständin für den Beschwerdeführer gegeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Anträge des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO; § 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. Februar 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Juni 2025 (810 25 93) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Wechsel der Mandatsperson / Verletzung des Vorschlagsrechts Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. Februar 2025) A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) vom 3. Januar 2025 wurde für A. (geb. 1965) vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie eine Begleitbeistandschaft errichtet. Zudem wurden vorsorglich die Handlungsfähigkeit eingeschränkt und der Zugriff auf verschiedene Bankkonti entzogen. Als Beistand wurde C. ernannt. Die gegen den vorsorglichen Entzug der Handlungsfähigkeit beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 8. Mai 2025 (810 25 12) abgewiesen. B. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 teilte C. der KESB mit, dass er die Mandatsführung aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2025 beenden müsse (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 14. Mai 2025). Nach entsprechenden Abklärungen der KESB stellte sich neu D. als Beistand zur Verfügung. Am 11. Februar 2025 wurde A. darüber informiert, dass D. bereit sei, das Mandat zu übernehmen. Am gleichen Tag hat sich A. mit E-Mail auf sein Vorschlagsrecht berufen, welches ihm daraufhin von der KESB gewährt wurde. Aufgrund der Dringlichkeit des Mandatsträgerwechsels setzte die KESB A. für die Ausübung des Vorschlagsrechts eine Frist bis zum 18. Februar 2025. C. A. teilte der KESB mit E-Mail vom 19. Februar 2025 mit, dass der von ihr vorgeschlagene Beistand D. für ihn aus persönlichen Gründen nicht akzeptabel sei. Er mache von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch und schlage E. als neuen Beistand vor. Im Telefongespräch vom 20. Februar 2025 informierte E. die KESB, dass er nicht über die zeitlichen Ressourcen verfüge, um die Beistandschaft für A. zu führen, und lehnte deshalb die Übernahme der Beistandschaft ab. Dies wurde A. am 26. Februar 2025 per E-Mail mitgeteilt. Ebenfalls wurde er gefragt, welche persönlichen Gründe seinerseits gegen die Ernennung von D. sprechen würden. D. A. teilte der KESB am Abend des 27. Februar 2025 per E-Mail mit, dass sich F. bereit erklärt habe, die Beistandschaft zu übernehmen, und sich die Einsetzung von D. damit erübrigen würde. E. Mit Entscheid der KESB vom 27. Februar 2025 wurde D. in der kombinierten Beistandschaft für A. per 1. März 2025 als Beistand ernannt. Zur Begründung führte die KESB aus, dass D. eine Fachperson und somit geeignet zur Führung des anspruchsvollen Mandats sei. Im Interesse der verbeiständeten Person müsse ein geordneter Wechsel der Mandatsführung per 1. März 2025 erfolgen. F. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 5. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Entscheid der KESB vom 27. Februar 2025 aufzuheben. Eventualiter sei der genannte Entscheid so abzuändern, dass die von ihm vorgeschlagene F. als Beiständin eingesetzt werde; alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der KESB. Ferner verlangt er sinngemäss, es sei der bisherige Beistand zu verpflichten, einen Schlussbericht vorzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der KESB vom 3. Januar 2025, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie vollständige Akteneinsicht. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2025, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2025 unaufgefordert eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 46 Abs. 3 GOG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 46 Abs. 2 GOG). Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen und Entscheide als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangen und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 2.1; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [810 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Ist am Tag des Fristablaufs sowohl die Kanzlei der betreffenden Behörde als auch der Postschalter bereits geschlossen, kann weder anhand eines Poststempels noch einer Eingangsbestätigung der Behörde die rechtzeitige Abgabe bewiesen werden. Der Absender kann in einem solchen Fall die fristrelevante Eingabe in den Briefkasten der Behörde oder Post einwerfen, muss den Beweis für die fristgerechte Abgabe (Tag des Fristablaufs, vor Mitternacht) aber auf andere Weise sichern, da ihm die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe obliegt. Eine Variante der Beweissicherung kann die Videoaufnahme des Briefkasteneinwurfs sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1). Das Bundesgericht weist in zeitlicher Hinsicht darauf hin, dass das betreffende Beweismittel dem Gericht spätestens zusammen mit der fraglichen Eingabe vorzulegen ist, etwa durch einen auf dem Umschlag der Eingabe angebrachten Hinweis. 1.3 Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid datiert vom 27. Februar 2025 und wurde am 5. März 2025 mit A-Post Plus an ihn versandt. Gemäss Track & Trace-Auszug der Post gelangte die Sendung am 6. März 2025 in seinen Briefkasten. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer erst am Folgetag davon Kenntnis nehmen konnte, wie er geltend macht. Somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 7. März 2025 zu laufen. Sie endete am Samstag, 5. April 2025, und verlängerte sich auf Montag, 7. April 2025. Vorliegend kann nicht mittels Poststempel bewiesen werden, dass die Beschwerde rechtzeitig vor Fristablauf abgegeben wurde, da der Beschwerdeführer gemäss handschriftlicher Notiz auf dem Zustellcouvert die Beschwerde am letzten Tag der Frist direkt in den Briefkasten des Kantonsgerichts eingeworfen hat. Der Eingangsstempel des Kantonsgerichts wurde erst am 8. April 2025 um 07:51 Uhr angebracht. Mit E-Mail an die Kanzlei des Kantonsgerichts vom 8. April 2025 um Mitternacht hat der Beschwerdeführer ein Whatsapp-Video und zwei Fotos gesendet, auf denen klar erkennbar ist, wie die Beschwerde in den Briefkasten des Kantonsgerichts eingeworfen wurde. Gemäss Mail-Anhang stammt die Videoaufnahme vom 7. April 2025, 23:51 Uhr. Damit ist der Einwurf noch vor Mitternacht und somit rechtzeitig erfolgt. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.4 Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 988; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3). Streitgegenstand bildet vorliegend der im Rahmen des Entscheids der KESB vom 27. Februar 2025 angeordnete Wechsel der Mandatsperson. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer den Entzug der Handlungsfähigkeit, die Anordnung und Weiterführung der Beistandschaft sowie die Aufgaben des Beistands rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit Verfügung der KESB vom 3. Januar 2025 wurde der Entzug der Handlungsfähigkeit, die Anordnung der Beistandschaft und die Festlegung der Aufgaben des Beistands bereits vorsorglich angeordnet und mit Urteil des Kantonsgerichts (KGE VV vom 8. Mai 2025 [810 25 12]) bestätigt. Dieses Urteil wurde am 10. Juni 2025 ans Bundes- gericht weitergezogen (Verfahrensnummer 5A_451/2025). In seinen Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer zudem einen Schlussbericht des bisherigen Beistands. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, dass dieser praxisgemäss innert drei Monaten nach Abschluss des Mandats einzureichen sei. Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 425 Abs. 1 ZGB wird der Beistand einen solchen einzureichen haben, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Mit Replik vom 26. Mai 2025 stellt der Beschwerdeführer zudem neue Anträge. Diese dehnen nicht nur unzulässigerweise den Streitgegenstand aus, sie sind auch verspätet erfolgt, weshalb auf diese Begehren nicht eingetreten werden kann. 1.6 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (E. 1.5) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Wechsel der Mandatsperson rechtmässig erfolgte. 3.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2025 fest, dass der bisherige Beistand die Mandatsführung aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2025 habe beenden müssen. In der Folge habe sie dem Beschwerdeführer das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 ZGB gewährt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Mandatsperson habe jedoch nicht über die zeitlichen Ressourcen verfügt, um die Beistandschaft zu führen. Eine weitere mögliche durch den Beschwerdeführer vorgeschlagene Mandatsperson aus seinem persönlichen Umfeld habe aufgrund des Ablaufs der Frist des Vorschlagsrechts und aufgrund der Dringlichkeit der rechtzeitigen Mandatsübergabe nicht mehr geprüft werden können. Im Interesse der verbeiständeten Person müsse ein geordneter Wechsel in der Mandatsführung erfolgen, weshalb sie per 1. März 2025 eine Fachperson als Beistand ernannt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Februar 2025 sein Vorschlagsrecht verletzt habe. Nach Mitteilung der Absage von E. am 26. Februar 2025 habe er der Vorinstanz am Folgetag eine neue Person aus seinem Umfeld als Beiständin genannt, die seine Verhältnisse bereits kenne. Der Versand des vorliegend angefochtenen Entscheids der KESB vom 27. Februar 2025 sei erst am 5. März 2025 erfolgt, weshalb vier volle Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten, um die Eignung der vorgeschlagenen Person zu prüfen. Das Ignorieren seines Vorschlags durch die Vorinstanz sei nicht akzeptabel. Der angefochtene Entscheid bezüglich Ernennung eines neuen Beistands verstosse gegen Treu und Glauben. In Weiterführung der Beistandschaft zum Wohl des Beschwerdeführers sei demnach die vorgeschlagene Mandatsperson einzusetzen. 3.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung ergänzend aus, dass die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist vorgeschlagene Person ihr nicht bekannt sei und der Spruchkörper aufgrund der Dringlichkeit des Wechsels anlässlich seiner ordentlichen Sitzung vom 27. Februar 2025 bereits den Mandatswechsel beschlossen habe. Daher sei der Vorschlag des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigt worden. Das Vorschlagsrecht sei folglich nicht verletzt worden. 4.1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung ist nicht nur bei der erstmaligen Einsetzung eines Beistands, sondern auch bei einem Wechsel des Beistands zu beachten ( Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 1 zu Art. 401 ZGB; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 401 ZGB). Die Eignung der vorgeschlagenen Person ist nach den Kriterien von Art. 400 Abs. 1 ZGB zu beurteilen. Neben den drei Elementen fachliche und persönliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit ist der Gefahr von Interessenkollisionen besondere Beachtung zu schenken. Die Tatsache, dass die vorgeschlagene Person das Vertrauen der zu verbeiständenden Person geniesst und diese bereit ist, das Mandat zu übernehmen, ist ein Indiz bzw. Element der Eignung, genügt aber für sich allein nicht. Entscheidend ist, dass die KESB überzeugt ist, dass die vorgeschlagene Person die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen kann. Wenn diese Eignung fehlt oder die vorgeschlagene Person das Amt ablehnt, ist die KESB nicht an den Vorschlag gebunden. Die Behörde darf jedoch nicht eine unter Umständen besser geeignete oder qualifizierte Person bezeichnen, wenn die Eignung des Vertrauensbeistandes ausreichend ist ( Christoph Häfeli , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 22 und N 27 zu Art. 401 ZGB). Eine Nichtberücksichtigung des Vorschlags der betroffenen Person muss sich immer auf objektive Gründe stützen und ist zu begründen ( Reusser , a.a.O., N 23 und N 25 zu Art. 401 ZGB). Bei der Beurteilung der Eignung der vorgeschlagenen Person kommt der Behörde ein grosses Ermessen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3 und 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). 4.2 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Sie muss sich danach erkundigen, wenn sich die betroffene Person nicht dazu äussert ( Philippe Meier in: Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Zürich/ Basel/Genf 2021, N 36 zu Art. 401 ZGB). Eine Person, der die betroffene Person nicht mit einem minimalen Vertrauensvorschuss begegnet, wird es schwer haben, das für eine erfolgreiche Mandatsführung erforderliche Vertrauensverhältnis (Art. 406 Abs. 2 ZGB) aufzubauen. Die Ablehnung kann sich auf eine bestimmte Kategorie von Personen beziehen, z.B. keinen Angehörigen, keine Frau oder keinen Mann oder keinen Berufsbeistand. Eine Voraussetzung für die Ablehnung ist die Urteilsfähigkeit, an die allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen ist. Die KESB hat zu prüfen, ob die erhobenen Einwände plausibel sind. Dabei verfügt sie über ein grosses Ermessen, wobei sie die gesamten Umstände zu berücksichtigen hat. Sie ist deshalb auf eine minimale Begründung angewiesen. Damit soll namentlich verhindert werden, dass die betroffene Person aus reiner Opposition gegen die Massnahme von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch macht und durch mehrmalige Ablehnung die Massnahme zu vereiteln versucht. Die Verantwortung für die Einholung eines neuen Vorschlags liegt bei der zuständigen Behörde ( Häfeli , a.a.O., N 44 f. und N 47 zu Art. 401 ZGB). 4.3 Das ZBG selbst enthält keine Regelung zu einer Frist für eine Stellungnahme der betroffenen Person bezüglich der Person des Beistands. Gemäss Art. 450f ZGB kann der Kanton die Frist für die Unterbreitung von Vorschlägen durch die betroffene Person und die Stellungnahme einer vorgeschlagenen Person regeln. Der kantonale Gesetzgeber hat weder im EG ZGB noch im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 eine Frist zur Ausübung des Vorschlagsrechts vorgesehen. Die betroffene Person hat sich daher binnen angemessener Frist, die relativ kurz sein darf, zu äussern. Sind die Vorschläge der betroffenen Person geprüft und abgelehnt worden, so liegt es im Ermessen der KESB, ob sie ihr unter Einräumung einer angemessenen Frist noch Gelegenheit für einen weiteren Vorschlag geben will ( Reusser , a.a.O., N 23 und N 24 zu Art. 401 ZGB). Dasselbe muss wohl gelten, wenn die vom Betroffenen vorgeschlagene Person eine Einsetzung ablehnt. 5. Den Akten kann entnommen werden, dass der bisherige Beistand der Vorinstanz am 30. Januar 2025 mitgeteilt hat, dass er das Mandat nicht mehr weiterführen könne. Die Vorinstanz tätigte umgehend Abklärungen hinsichtlich einer neuen Mandatsperson, ohne dabei den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Mandatsträgerwechsel oder sein Vorschlagsrecht in Kenntnis zu setzen. Bereits am 5. Februar 2025 erhielt sie die Zusage der G. GmbH, dass D. das Mandat per 1. März 2025 übernehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde aber erst sechs Tage später, am 11. Februar 2025, darüber informiert, dass die von der Vorinstanz vorgeschlagene Person bereit sei, das Mandat zu übernehmen. Noch am selben Tag hat der Beschwerdeführer per E-Mail reagiert und sich explizit auf sein Vorschlagsrecht berufen. Die Vorinstanz gewährte ihm gleichentags Frist bis zum 18. Februar 2025, um einen Vorschlag für eine Beistandsperson zu machen. Mit E-Mail vom 19. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass die vorgeschlagene Mandatsperson für ihn aus persönlichen Gründen nicht akzeptabel ist und schlug E. als neuen Beistand vor. Die persönlichen Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer den vorgeschlagenen D. ablehnt, führt er trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht näher aus. Ob dies als Begründung für die Ablehnung ausreicht, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und zwei Alternativen zu D. angegeben hat. In der Folge nahm die Vorinstanz Kontakt mit E. auf. Nachdem dieser die Übernahme der Beistandschaft am 20. Februar 2025 abgelehnt hatte, teilte die Vorinstanz dies dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 mit. Der Beschwerdeführer schlug der Vorinstanz einen Tag nach Kenntnisnahme der Ablehnung der Beistandschaft durch E. als mögliche Beistandsperson F. vor. Von der Vorinstanz wurde jedoch nicht abgeklärt, ob diese zur Übernahme des Mandats bereit und auch geeignet ist. Da der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt hatte, mit D. nicht einverstanden zu sein und die Vorinstanz es versäumt hatte, den Beschwerdeführer über sein Vorschlagsrecht zu informieren, wäre es im vorliegenden Fall angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit einzuräumen, eine Beistandsperson vorzuschlagen. Mit Ansetzung einer (sehr) kurzen Frist hätte der Dringlichkeit im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden können. Da die Vorinstanz nach Ablehnung der Beistandschaft durch E. jedoch sechs Tage verstreichen liess, ohne den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, kann sie die ausgebliebene Abklärung zur zweiten vorgeschlagenen Person nicht mit Zeitdruck rechtfertigen und hat sich die zeitliche Dringlichkeit zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Damit hat die Vorinstanz das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen und insbesondere mit Blick auf das Vorschlagsrecht als Ausfluss des hoch zu gewichtenden Selbstbestimmungsrechts zur Einsetzung einer Beistandsperson erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die KESB wird zu prüfen haben, ob die Geeignetheit von F. als Beiständin für den Beschwerdeführer gegeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO; § 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. Februar 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin i.V.